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Synopse aller Änderungen des BMinG am 25.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2015 durch Artikel 1 des BMinGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BMinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BMinG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
BMinG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1322

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
(Bundesministergesetz)
(Text neue Fassung)

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
(Bundesministergesetz - BMinG)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 6a
§ 6b
§ 6c
§ 6d
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 21a
§ 22
§ 23
§ 24
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Mitglieder der Bundesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bundesregierung schriftlich anzuzeigen. 2 Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung entsprechend.

(2) 1 Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. 2 Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. 3 Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6b (neu)




§ 6b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Bundesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung

1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder

2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen kann.

3 Die Untersagung ist zu begründen.

(2) 1 Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. 2 In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.

(3) 1 Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. 2 Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. 3 Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab.

(4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6c (neu)




§ 6c


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Mitglieder des beratenden Gremiums sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. 2 Sie werden auf Vorschlag der Bundesregierung jeweils zu Beginn einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages vom Bundespräsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(3) 1 Die Mitglieder des beratenden Gremiums erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. 2 Diese werden vom Chef des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgesetzt.

(4) 1 Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. 2 Wiederberufungen sind zulässig.

(5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem beratenden Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6d (neu)




§ 6d


vorherige Änderung

 


Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14 Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt.