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§ 7 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse



(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.

(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.