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§ 8 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 8 Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse
(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses und sein Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand.
(2) Als Pauschbetrag für Zeitaufwand erhält der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses im Februar und März des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden, und in jedem Monat, in dem eine Sitzung des Bundeswahlausschusses stattfindet, einen Betrag in Höhe der Aufwandsentschädigung des Bundeswahlbeauftragten; der Stellvertreter des Vorsitzenden erhält die Hälfte dieses Betrages.
(3) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2 zusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der Sitzungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt.
(4) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des größten bundesunmittelbaren Versicherungsträgers entschädigt.
(5) Die Entschädigung der Mitglieder der Landeswahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6839/a97253.htm