Tools:
Update via:
§ 9 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
| |
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
| |
§ 9 Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer
(1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen werden in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet.
(2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz oder, bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern, nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhalten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Kalendertag ihrer Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung von 11 Euro bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden, von 16 Euro bei einem Zeitaufwand bis zu zehn Stunden und von 26 Euro bei einem Zeitaufwand von über zehn Stunden.
(4) 1Die Mitglieder von Wahlleitungen und andere Wahlhelfer, die während der Zeit und an der Stätte ihrer regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, erhalten für diese Zeit anstelle einer Aufwandsentschädigung bei einem Zeitaufwand während der regelmäßigen Arbeitszeit von über fünf Stunden ein Erfrischungsgeld von 16 Euro. 2Erstreckt sich ihre Inanspruchnahme auch auf eine Zeit außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, erhalten sie hierfür eine nach diesem Zeitaufwand berechnete Aufwandsentschädigung. 3Die Leistungen dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitaufwand ergibt.
(5) 1Der Antrag auf Zahlung der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach dem Wahltag beim Versicherungsträger zu stellen. 2Den Mitgliedern der Wahlleitungen ist bei ihrer Bestellung ein Antragsvordruck auszuhändigen; sie sind auf die Antragsfrist hinzuweisen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6839/a97254.htm