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§ 15 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften
(1) 1Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. 2Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 3 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 4 beizubringen. 3Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. 4Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. 5Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist elektronisch übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.
(2) 1In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. 2Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. 3Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. 4Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. 5Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. 6Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. 7Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. 8Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.
(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.
(4) 1Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 beizufügen. 2Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. 3Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. 4Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden.
(4a) 1Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,
- 1.
- wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,
- 2.
- in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
- 3.
- durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,
- 4.
- durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und
- 5.
- nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.
(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.
(6) 1Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. 2Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3§ 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. 4In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 15 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.02.2021 | Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 SVWO Listenzusammenlegung (vom 18.02.2021)
... einer Frist einzureichen, die der Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 15 Abs. 3 geforderten Unterschriften treten die Unterschriften der beteiligten ...
§ 23 SVWO Zulassung der Vorschlagslisten (vom 18.02.2021)
... eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat, 4. die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt, 5. deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... BGBl. 2021 I S. 169 - 202) ... Vertreterversammlung nicht auf einer
eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist
§ 15 Absatz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zu beachten.
? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches ... sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz
4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erforderlichen
Niederschriften beizufügen.
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in ... Druckbuchstaben) einzusetzen.
Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 1 )
Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates
Ordnungsnummer: Kennwort: ?
... in dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen
Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Absatz
4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zu beachten.
? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches ... sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz
4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erforderlichen
Niederschriften beizufügen.
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in ... Druckbuchstaben) einzusetzen.
Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
Anlage 3
(zu § 15 Absatz 1 )
Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung
... oder
andere Umstände, aus denen sich das Wahlrecht ergibt (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Absatz
4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
Für alle personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ...
für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... des Versicherungsträgers
sind vom Listenträger einzutragen.
Anlage 4
(zu § 15 Absatz 1 )
Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung
Vorschlagsliste der Blatt Nr.
... Eigenschaft als Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Absatz
4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
Für alle personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ...
für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 4 )
Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern
für die Wahl einer ... der Wahl, insbesondere des Nachweises
Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in nach § 15 Absatz 4 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung .
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 ... in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15 , 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
... sind von
der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
Anlage 6
(zu § 15 Absatz 4 )
Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters
über das Wahlrecht
(Name und ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... Vertreterversammlung nicht auf einer
eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist
§ 15 Absatz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zu beachten.
? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches ... sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz
4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erforderlichen
Niederschriften beizufügen.
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in ... in dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen
Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Absatz
4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zu beachten.
? Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches ... sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz
4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erforderlichen
Niederschriften beizufügen.
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in ... oder
andere Umstände, aus denen sich das Wahlrecht ergibt (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Absatz
4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
Für alle personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ...
für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... Eigenschaft als Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Absatz
4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
Für alle personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ...
für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... der Wahl, insbesondere des Nachweises
Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in nach § 15 Absatz 4 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung .
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 ... in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15 , 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Vorschlagslisten und ... geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Vorschlagslisten und Niederschriften". b) Die Angabe nach § 78 wird wie ... durch das Wort „Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 15 Vorschlagslisten und Niederschriften". b) Absatz 1 wird wie folgt ...
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