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§ 17 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 17 Stellung des Listenvertreters



(1) 1Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die ihm nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung zustehen. 2Er ist insbesondere berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen und solche Erklärungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen. 3Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. 4Vorschriften, nach denen ein Zusammenwirken des Listenvertreters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter erforderlich ist, bleiben unberührt. 5Der Listenträger kann in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und dessen Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam abgeben können.

(2) 1Der Listenvertreter hat seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. 2Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. 3Bei Erklärungen, die gemeinsam abzugeben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen. 4Zur Wahrung von Fristen können die Erklärungen auch elektronisch übermittelt werden, wenn die Originale unverzüglich nachgereicht werden.

(3) Beschlüsse des Wahlausschusses und sonstige Mitteilungen sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausgeschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die Verhinderung des Listenvertreters nicht mehr besteht oder ein neuer Listenvertreter benannt ist.





 

Frühere Fassungen von § 17 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 SVWO Wahl des Vorstandes (vom 18.02.2021)
... die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... nur gemeinsam mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben können ( § 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertreter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam ... nur gemeinsam mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben können ( § 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertreter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... nur gemeinsam mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben können ( § 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertreter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam ... nur gemeinsam mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben können ( § 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertreter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben." 9. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch ...