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§ 18 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 18 Listenänderung und Listenergänzung



(1) 1Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, zurückgenommen und form- und fristgerecht neu eingereicht werden. 2Die Vorschriften über Listenzusammenlegung und Listenverbindung bleiben unberührt.

(2) Wird der Name eines Bewerbers nach § 22 Abs. 6 gestrichen, kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn der Name eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte.

(3) 1Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber benennen. 2Auf Antrag des Listenvertreters ist auch noch nachher der Name eines Bewerbers, der gestorben ist, aus der Vorschlagsliste zu streichen. 3Der Listenvertreter kann aus der Liste der Stellvertreter einen anderen Bewerber unter Beifügung der Zustimmungserklärung benennen, der an die Stelle des gestorbenen Bewerbers oder, nach Aufrücken weiterer Bewerber, an eine nachfolgende Stelle tritt; die Liste der Stellvertreter kann später nach Absatz 4 ergänzt werden. 4Sind die Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 26 bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben.

(4) Von dem auf den Wahltag folgenden Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewählten Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfindet, kann der Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nachfolger für einen Gewählten benennen, der gestorben ist oder der am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder der die Wählbarkeit verloren hat.

(5) 1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie Änderungen der Anschrift können auf Antrag des Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist. 2Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 18 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021)
... Listenverbindung und Sperrklausel, 15. den Inhalt der Vorschriften des § 18 Abs. 1, 3 und 5 über Listenänderung und Listenergänzung, 16. die Voraussetzungen, unter ...
§ 88a SVWO Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (vom 18.02.2021)
... von Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22. (2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18 , 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird ... des § 88a der Wahlordnung für die Sozialversicherung in Verbindung mit den §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. 8. Nach Artikel 17 der ... der in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. Durch einen Antrag auf ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18 , 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird ... des § 88a der Wahlordnung für die Sozialversicherung in Verbindung mit den §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. 8. Nach Artikel 17 der ... der in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. Durch einen Antrag auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... oder durch Fernkopierer" durch das Wort „elektronisch" ersetzt. 10. § 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Offenbare Unrichtigkeiten (z. ... von Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22. (2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten ...