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§ 23 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 23 Zulassung der Vorschlagslisten
(1) 1Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). 2Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
(2) 1Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
- 1.
- die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
- 2.
- die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
- 3.
- deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
- 4.
- die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
- 5.
- deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
- 6.
- die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
- 7.
- die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
(3) 1Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
- 1.
- ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
- 2.
- welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
- 3.
- welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
- 4.
- ob eine Wahlhandlung stattfindet,
- 5.
- in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 23 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.02.2021 | Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 14b MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
aktuell | vor 01.01.2020 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 SVWO Listenänderung und Listenergänzung (vom 18.02.2021)
... einen anderen Bewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn der Name eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des ...
§ 25 SVWO Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
... den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind. (3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23 , 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23 , 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen." 12. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „6a" durch die Angabe „9" ersetzt. 13. § 24 ...
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 14b MDK-RG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... § 23 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. November ...
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