(1)
1Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (
§ 41 Abs. 2).
2Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.
(2) 1Ungültig ist eine Vorschlagsliste,
- 1.
- die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
- 2.
- die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
- 3.
- deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
- 4.
- die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
- 5.
- deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
- 6.
- die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
- 7.
- die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
2Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind.
3Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag.
4Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in
§ 20 oder
§ 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
5Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.
(3) 1Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,
- 1.
- ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
- 2.
- welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
- 3.
- welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
- 4.
- ob eine Wahlhandlung stattfindet,
- 5.
- in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des
§ 24 bei.
2Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des
§ 24 beizufügen ist.
3Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen.
4Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021) ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23 , 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine ...
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021) ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ... den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23 , 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine ...
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400