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§ 26 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 26 Auslegung der Vorschlagslisten



(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

(2) 1Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen. 2Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 3In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. 4§ 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 26 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SVWO Listenänderung und Listenergänzung (vom 18.02.2021)
... 4 ergänzt werden. Sind die Abschriften der Vorschlagslisten zur Auslegung nach § 26 bereits hergestellt, können diese unverändert bleiben. (4) Von dem auf den ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26 , 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird eine Wahl ... des Sozialversicherungsträgers und ihrer Veröffentlichung im Internet nach § 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung sowie für die Information der ... öffentlich ausgelegt und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden ( § 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 194b SGB V Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl (vom 24.06.2020)
... die zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellung der Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zusätzlich auch im Internet veröffentlichen, 4. die Information der ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26 , 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird eine Wahl ... des Sozialversicherungsträgers und ihrer Veröffentlichung im Internet nach § 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung sowie für die Information der ... öffentlich ausgelegt und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden ( § 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... Fernkopierer" durch die Wörter „oder per Telefax" ersetzt. 14. Dem § 26 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Sie können zusätzlich ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 5 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellung der Listenträger abweichend von § 26 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zusätzlich auch im Internet veröffentlichen, 4. die Information der ...