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§ 28 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses



(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste zugelassen, findet für diese Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind oder in ihnen insgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als ein Bewerber benannt ist.

(2) 1Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlausschuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Feststellung, daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt, öffentlich bekannt. 2§ 61 gilt entsprechend; der den Listenvertretern mitzuteilende Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses braucht sich nur auf die Angabe der Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze zu erstrecken.

(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten mit Ablauf des Wahltages als gewählt.

 
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Zitierungen von § 28 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28 , 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird eine Wahl mit ... persönlichen Daten auch für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2 , § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1 der Wahlordnung für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... 48 und 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28 , 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Wird eine Wahl mit ... persönlichen Daten auch für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2 , § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1 der Wahlordnung für die ...