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§ 45 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 45 Behandlung der Wahlbriefe
(1) 1Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die er in der erforderlichen Zahl bestellt. 2Bei der Prüfung der Wahlbriefe ist zunächst festzustellen, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht durch das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind.
(2) 1Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk "ungültig" zu versehen. 2Der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. 3Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift "ungültig" versehen worden sind, werden zusammen mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt. 4Diese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.
(3) 1Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Absatz 3 mit dem Vermerk "ungültig" versehen worden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. 2Die Wahlbriefumschläge und die Wahlausweise werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
(4) 1Die danach verbleibenden Stimmzettelumschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahltag geöffnet und von den in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. 2Anschließend wird das Wahlergebnis entsprechend den §§ 57 ermittelt. 3Briefwahlleitungen übersenden die Wahlniederschriften unverzüglich den Wahlausschüssen. 4Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt und aufbewahrt.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021
Frühere Fassungen von § 45 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.02.2021 | Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 194b SGB V Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl (vom 24.06.2020)
... barrierefrei durchgeführt werden kann, 10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch Wahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe sowohl per ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... Satz 4 wird die Angabe „13" durch die Angabe „10" ersetzt. 17. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Deutsche Post AG" durch die Wörter „das amtlich ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 5 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... durchgeführt werden kann, 10. ergänzend zu der Prüfung nach § 45 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung hat der Wahlausschuss zu ermitteln, ob durch Wahlberechtigte eine doppelte Stimmabgabe sowohl per ...
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