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§ 47 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 47 Stimmabgabe im Ältestensprengel



Der Wähler, der die Versichertenältesten der Bundesknappschaft nicht brieflich wählt, kann seine Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für den Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohnsitz hat.