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§ 48 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 48 Wahlräume und Wahlzeit für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Wahlausschuß bestimmt, ob und welche Wahlräume eingerichtet werden. 2Er bestimmt auch die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in Wahlräumen.
(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräumen bestimmt werden.
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Zitierungen von § 48 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
...
? Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen
oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vorschlagsberechtigt sind, der ... für die
Sozialversicherung beizufügen.
? Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz
4a der Wahlordnung ...
? Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen
oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vorschlagsberechtigt sind, der ... eingetragenen Vereinen
aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt. Bei
freien Listen ( § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Listenunterzeichnerin/eines ... für die Sozialversicherung
beizufügen.
? Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz
4a der Wahlordnung ...
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