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§ 48 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 48 Wahlräume und Wahlzeit für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft



(1) 1Der Wahlausschuß bestimmt, ob und welche Wahlräume eingerichtet werden. 2Er bestimmt auch die Tage und Zeiten zur Stimmabgabe in Wahlräumen.

(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines Betriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahlräumen bestimmt werden.

 
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Zitierungen von § 48 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
...  ? Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der ... für die Sozialversicherung beizufügen. ? Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz 4a der Wahlordnung ... ? Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der ... eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt. Bei freien Listen ( § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Listenunterzeichnerin/eines ... für die Sozialversicherung beizufügen. ? Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Absatz 4a der Wahlordnung ...