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§ 50 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 50 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung



1Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. 2Der Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht geöffnet und muß während einer Unterbrechung der Wahlhandlung gegen die Entnahme oder das Einwerfen von Stimmzetteln gesichert werden.