§ 50 Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung
1Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. 2Der Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die Wahlurne. 3Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht geöffnet und muß während einer Unterbrechung der Wahlhandlung gegen die Entnahme oder das Einwerfen von Stimmzetteln gesichert werden.
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