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§ 53 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 53 Stimmabgabe
(1) 1Der Wähler weist der Wahlleitung seinen Wahlausweis oder einen mit einer personenbezogenen Kennzeichnung versehenen Wahlbriefumschlag vor. 2Die Wahlleitung prüft den Wahlausweis oder den Wahlbriefumschlag. 3Bei Zweifeln über die Identität des Wählers kann die Wahlleitung verlangen, daß dieser sich über seine Person ausweist.
(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelassen werden, führt der Vorsitzende einen Beschluß der Wahlleitung herbei.
(3) 1Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmabgabe zu, behält sie den Wahlausweis ein. 2Die Wahlausweise werden mit laufenden Nummern versehen. 3Wähler, die im Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur Hand haben, erhalten Stimmzettelumschläge von der Wahlleitung.
(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und diesen in die Wahlurne.
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