(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des Bundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
(2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.
(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§
83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in der für sie üblichen Form zu führen. 2Die Wahlbeauftragten können in die Nachweise Einsicht nehmen und beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990