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§ 87 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 87 Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
§ 87 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger, für die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat oder die an einem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach dem Verhältnis der Zahl der wahlberechtigten Versicherten. 2Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhanden, werden die Kosten auf alle bundesunmittelbaren Versicherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt. 3§ 83 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Satz 3, Abs. 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Kosten, die durch die Bestellung des Landeswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tragen entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen. 2An die Stelle des Bundeswahlbeauftragten tritt der zuständige Landeswahlbeauftragte.
Zitierungen von § 87 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 82 SVWO Kostenträger
... die ihr aus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in den §§ 83 bis 87 nichts anderes bestimmt ist. (4) Jede öffentliche Dienststelle hat ...
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