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§ 91 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 91 Aufbewahrung der Wahlunterlagen



1Die Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. 2Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist, vernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall oder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber der zuständige Wahlbeauftragte. 3In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. 4Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. 5Für die Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung endgültig verbleiben.





 

Frühere Fassungen von § 91 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2021Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht
vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 91 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SVWO Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise (vom 18.02.2021)
... zu verschließen, zu versiegeln und gegen Zugriffe sicher geschützt aufzubewahren; § 91 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Entschlüsselung der personenbezogenen Kennzeichnungen ist ...
§ 88a SVWO Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (vom 18.02.2021)
... Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91 ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für ... Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für ... 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung : Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. ... die Sozialversicherung. Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung : Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 ... geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen ... die Sozialversicherung. Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung : Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 ... geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen ... 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung : Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Online-Wahl-Verordnung
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034
§ 18 OnWV Aufbewahrung der Wahlunterlagen
... Der Online-Dienstleister kann folgende Daten nach den Vorgaben des § 91 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vernichten: 1. die System- und Anwendungsprotokolle, 2. die Protokolldateien ...

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für ... Daten sein. 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für ... 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung : Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. ... die Sozialversicherung. Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung : Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 ... geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen ... die Sozialversicherung. Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung : Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 ... geworden ist. In begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung genannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen ... 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversicherung : Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91 ." 26. Nach § 91 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: ... der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91." 26. Nach § 91 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „In begründeten ...