Tools:
Update via:
Änderung § 61 SVWO vom 18.02.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 8. SGB IV-ÄndG am 18. Februar 2021 und Änderungshistorie der SVWOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 61 SVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung | § 61 SVWO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 14 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. |
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden. (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit. (4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6839/al0-139699.htm