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Änderung § 61 SVWO vom 01.01.2023
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§ 61 SVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 61 SVWO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten | |
(Text alte Fassung) (1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. |
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden. (3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit. (4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung. |
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