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Änderung § 80 SVWO vom 18.02.2021
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§ 80 SVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung | § 80 SVWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Wahlverfahren | |
(1) Für die Wahl von Versichertenältesten in der Rentenversicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wahl des Vorstandes entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen. 2 Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen. 3 § 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung. |
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