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Änderung § 88 SVWO vom 18.02.2021
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§ 88 SVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung | § 88 SVWO n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Öffentliche Bekanntmachungen | |
(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen - der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger, - die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums, - der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Daneben können die Bekanntmachungen, falls es erforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröffentlicht werden. 2 Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden. 2 Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3 Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4 Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen. (3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen. |
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