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Änderung § 36 SVWO vom 26.11.2015
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§ 36 SVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 36 SVWO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer | |
(1) Die Wahlausweise für wahlberechtigte Unternehmer werden vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. 2 Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Versicherungsträger hat jedem bei ihm im Unternehmerverzeichnis verzeichneten Unternehmer ein Rückantwortschreiben mit einem vorbereiteten Antrag zu übersenden. 2 Die von den Unternehmern zur Ausstellung der Wahlausweise für sie und ihre Ehegatten oder Lebenspartner zu machenden Angaben sind so auf die Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden Angabe durch den Unternehmer genügt. |
(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versicherungsträger. |
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