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Dritter Abschnitt - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Zweiter Teil Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung

Dritter Abschnitt Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

§ 56 Ungültige Stimmen



(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel

1.
als nicht amtlich erkennbar ist,

2.
keine Kennzeichnung enthält,

3.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

4.
andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder

5.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt.

(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn

1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.
der Wahlausweis nicht beiliegt,

3.
kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,

4.
der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder

5.
der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.

(3) 1Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. 2Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.

(4) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn

1.
sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder

2.
der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.


§ 57 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen



(1) 1Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. 2Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. 3Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

(2) 1Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. 2Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,

2.
die Zahl der gültigen Stimmen,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,

4.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss



(1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Briefwahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlausschuß unverzüglich gesondert für die einzelnen Wählergruppen

1.
die Zahl der für jede Vorschlagsliste und jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,

2.
die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

3.
die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen, die mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) 1Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 3) entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen sind. 2Jede Vorschlagsliste oder Listenverbindung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 3Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. 4Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vorschläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung entfallen, gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.

(3) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten oder Listenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in Absatz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.

(4) 1Die auf eine Vorschlagsliste oder Listenverbindung entfallenen Sitze werden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt, in der sie aufgeführt sind. 2Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte sind. 3Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der von einem Beauftragten besetzt werden kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach dem Muster der Anlage 11.

(6) Der zuständige Landeswahlbeauftragte und der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Niederschrift.




§ 59 (weggefallen)





§ 60 (weggefallen)





§ 61 Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten



(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.

(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.

(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.

(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.




§§ 62 bis 72 (weggefallen)