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Dritter Teil - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Dritter Teil Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane
Erster Abschnitt Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen
§ 73 Erste Sitzung der Vertreterversammlungen
§ 73 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1)Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.
(2) 1Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. 2Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.
(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
- 1.
- Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
- 2.
- Wahl des Vorstandes.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
§ 74 Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
§ 74 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die erste Sitzung der Vertreterversammlung und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. 2Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies verlangt.
(2) 1Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. 2Er kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
(3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen.
(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. 2Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz der Vertreterversammlung.
(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
(8) 1Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung zu unterzeichnen.
Zweiter Abschnitt Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte
§ 75 Erste Sitzung der Verwaltungsräte
§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die erste Sitzung des in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Verwaltungsrates muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.
(2) 1Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Tagesordnung. 2Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.
(3) Die Tagesordnung muß die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates enthalten.
(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
§ 76 Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
§ 76 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet die erste Sitzung des Verwaltungsrates und führt einen Beschluß darüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich gewählt werden soll. 2Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates dies verlangt.
(2) 1Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlausschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. 2Er kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.
(3) Wird schriftlich gewählt, läßt der Vorsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel ausgeben.
(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen angehören müssen, falls in dem Verwaltungsrat mehrere Wählergruppen vertreten sind.
(5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vorschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) 1Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates bekannt und fordert den Gewählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme. 2Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses den Vorsitz des Verwaltungsrates.
(7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.
(8) 1Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen.
Dritter Abschnitt Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung
§ 77 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der Vertreterversammlung; sie richtet sich nach den Vorschriften des § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) 1Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anlage 12 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 13 beizufügen. 2In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. 3Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. 4Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung und wird der Mangel nicht spätestens in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste ebenfalls ungültig. 5Die Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuß festgestellt. 6Gibt eine Vorschlagsliste im übrigen zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit. 7Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht behoben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.
(4) 1Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht anzugehören. 2Nach der Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. 3Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. 4Ist die Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden, ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.
(5) 1Der Listenvertreter gibt bis zum Abschluß der Wahl des Vorstandes für die Liste alle Erklärungen ab. 2Danach nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(6) Für die Durchführung der Wahl gilt die Vorschrift des § 74 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021
§ 78 Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes
§ 78 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.
(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist.
(3) Eine schriftliche Ladung muß als Tagesordnungspunkt die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes enthalten.
(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.
(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 74 entsprechend.
Vierter Abschnitt Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen
§ 79 Bekanntmachung
(1) 1Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorstandes mit. 2Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes mit. 3Bei abwechselndem Vorsitz sind die Zeiträume mitzuteilen, in denen die Gewählten den Vorsitz führen.
(2) 1Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. 2Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.
(3) 1Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und macht es zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch öffentlich bekannt. 2Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzugeben. 3Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterversammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch anzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den Vorsitz führen.
(4) Bei Betriebskrankenkassen sind in der öffentlichen Bekanntmachung auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und der Dienstort des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters, der dem Verwaltungsrat angehört, anzugeben.
(5) Der zuständige Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungsorgans nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch macht der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung öffentlich bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 32 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2759 m.W.v. 1. Januar 2023
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