§ 1 - Saatgutbeihilfeverordnung (SaatBeihV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.1993 BGBl. I S. 1756; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.02.1995 BGBl. I S. 217
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 7847-11-4-72 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.

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Zitierungen von § 1 Saatgutbeihilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SaatBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SaatBeihV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...


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