Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Artikel 11 - Besoldungsstrukturgesetz (BesStruktG)

Artikel 11 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1.
Artikel 1 Nr. 0 und Artikel 6a mit Wirkung vom 1. Juni 2001,

2.
Artikel 6b mit Wirkung vom 1. Januar 2002,

3.
Artikel 5a am 1. Juli 2002.



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