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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin (BaugeräteFAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht,
- 4.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Arbeitsplanung,
- 6.
- Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
- 7.
- Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 8.
- Arbeiten in der Bautechnik,
- 9.
- Handhaben von Vermessungsgeräten,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 11.
- Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
- 12.
- Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
- 13.
- Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
- 14.
- Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
- 15.
- Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BaugeräteFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BaugeräteFAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BaugeräteFAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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