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Änderung § 1 MindNamÄndG vom 01.01.2009

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§ 1 MindNamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 MindNamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten

(Text neue Fassung)

(1) Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1. eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe übersetzte Form ihres Namens annehmen, wenn ihr Name einer solchen Übersetzung zugänglich ist (begriffliche Übertragung),

2. einen durch Veränderung der Schreibweise ihres Namens an eine der Sprache der Minderheit oder Volksgruppe entsprechende Lautung angeglichenen Namen annehmen (phonetische Übertragung) oder

3. einen früher in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe geführten Namen annehmen, wenn dieser Name in eine deutsche Form übertragen oder in einen anderen Namen geändert worden ist; dabei reicht es aus, daß der oder die Erklärende die frühere Namensführung glaubhaft macht.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Standesbeamte, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Wird ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch führt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesbeamten zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist der Standesbeamte des Standesamts 1 in Berlin zuständig.



Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

(2) Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Geburts- oder Vorname, den eine Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Personenstandsrechts zu führen hat.

(3) Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Schreibweise bleiben für den nach Absatz 1 angenommenen Namen maßgebend.

vorherige Änderung

(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden; sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.



(4) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.


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