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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit (TourKfmAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
- Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.2
- Methoden des Projektmanagements,
- 2.3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.4
- Datenschutz und Datensicherheit;
- 3.
- Kommunikation und Kooperation:
- 3.1
- Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
- 3.2
- Teamarbeit und Kooperation,
- 3.3
- Präsentation,
- 3.4
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
- 4.
- Betriebliche Organisation:
- 4.1
- Betriebliche Ablauforganisation,
- 4.2
- Beschaffung und Materialwirtschaft;
- 5.
- Leistungsangebot:
- 5.1
- Destination und Region,
- 5.2
- Leistungserstellung,
- 5.3
- Gewährleistung von Servicequalität;
- 6.
- Veranstaltungen:
- 6.1
- Veranstaltungskonzeption,
- 6.2
- Veranstaltungsorganisation;
- 7.
- Marketing:
- 7.1
- Marktanalyse und -beobachtung,
- 7.2
- Werbung und Verkaufsförderung,
- 7.3
- Öffentlichkeitsarbeit,
- 7.4
- Vertrieb;
- 8.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 8.1
- Betriebliches Rechnungswesen,
- 8.2
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 8.3
- Controlling;
- 9.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste gemäß Absatz 1 Nr. 9 umfasst folgende zwei Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen:
- 1.1
- Betriebssicherheit,
- 1.2
- Technischer Betriebsablauf,
- 1.3
- Pflege und Wartung;
- 2.
- Gestaltung der Destination:
- 2.1
- Destinationsprofil,
- 2.2
- Kooperation in der Destination,
- 2.3
- Destinationsvermarktung.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TourKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TourKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TourKfmAusbV Struktur der Berufsausbildung
... gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende ... eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder ...
§ 6 TourKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
§ 10 TourKfmAusbV Abschlussprüfung
... Aufgaben bearbeiten. Die gewählte Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Im Rahmen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/685/a8709.htm