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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit (TourKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 794
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-335 Berufliche Bildung

§ 7 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

 
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