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Anlage 2 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
- 1.
- Stellen, die vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:
- a)
- eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
- b)
- eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
(1) anzuwendende Vorschriften,(2) Prüfungsverfahren,(3) Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,(4) zuständige Personen für die Entwicklung und Überwachung der beschriebenen Verfahren,(5) Aufzeichnung der Prüfungsergebnisse,(6) Qualitätssicherung bezüglich des Personals, dessen Qualifikation und Schulung und bezüglich der Einhaltung der Bewertungsanforderungen,(7) Angaben zu der Qualifizierungsmaßnahme, mit der das für die Prüfung eingesetzte Personal auf die Prüfung nach § 125 Abs. 2 vorbereitet wird,- c)
- festgelegte und dokumentierte Verfahren, anhand derer die Bewertung der Kandidaten vorgenommen wird und die mindestens Folgendes umfassen:
(1) Ziele der Bewertung,(2) Bestandteile des Bewertungsverfahrens, zeitlicher Umfang, technische Hilfsmittel, Beispiele, Sprachproben, verwendete Vordrucke,(3) Bewertungskriterien und -standards nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,(4) Unterlagen, aus denen die Gültigkeit, Bedeutung und Zuverlässigkeit des Bewertungsverfahrens hervorgeht,(5) Bewertungsverfahren und Zuständigkeiten,(6) Angaben zur Verwaltung einschließlich Prüfungsort(e), Identitätsüberprüfung und Kontrolle, Prüfungsdisziplin, Vertraulichkeit/Datenschutz,(7) an die zuständige Stelle und/oder den Bewerber übermittelte Meldungen und Unterlagen, einschließlich eines Musters des Zeugnisses und(8) Angaben zur Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen,- d)
- Räumlichkeiten zur Abnahme der Prüfungen mit einer angemessenen Ausstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- 2.
- Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Bewertung werden für einen vom Luftfahrt-Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festgelegten Zeitraum aufbewahrt. Die vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stellen erklären sich bereit, es dem Luftfahrt-Bundesamt jederzeit zu ermöglichen, bei einer Prüfung anwesend zu sein.
- 3.
- Für Stellen, die ausschließlich Neubewertungen nach § 125 Absatz 2 für die Stufe Einsatzfähigkeit abnehmen, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnahmen von den oben genannten Voraussetzungen zulassen. Für die Abnahme von Prüfungen zur Neubewertung der Stufe Einsatzfähigkeit können auch Einzelpersonen anerkannt werden. Bei der Zulassung von Ausnahmen ist sicherzustellen, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet bleibt.
- 4.
- Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen von dem Erfordernis nach Nummer 1d) zulassen, wenn die beantragende Stelle bereits über eine Anerkennung zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 24 verfügt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021
Frühere Fassungen von Anlage 2 LuftPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb vom 09.03.2021 BGBl. I S. 338 |
aktuell vorher | 24.12.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
aktuell vorher | 24.09.2008 | Artikel 3 Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer vom 12.09.2008 BGBl. I S. 1834 |
aktuell | vor 24.09.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 125a LuftPersV Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen (vom 18.03.2021)
... auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die ...
Zitat in folgenden Normen
Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
§ 14 3. LuftPersVDV Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation (vom 16.05.2024)
... Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Prüfstellenhandbuch nach, ...
§ 15 3. LuftPersVDV Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer (vom 16.05.2024)
... Eine Einzelperson kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch ein Standardisierungsgespräch ... bei einer anerkannten Organisation gleichbleibende Qualität gemäß Nummer 3 der Anlage 2 zur der Verordnung über Luftfahrtpersonal gewährleistet ist. (3) ...
§ 17 3. LuftPersVDV Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht (vom 16.05.2024)
... und zur Bewertung entsprechend Nummer 1 Buchstabe b Ziffer 2 und Nummer 1 Buchstabe c der Anlage 2 zur der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu ermöglichen. Bei einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von ... die Wörter, „, das Luftfahrtamt der Bundeswehr" eingefügt. 19. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11) Anlage 2 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von ... a) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2 " ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Anerkennung ... 65. In der Anlage 1 werden die Muster 1 und 2 aufgehoben. 66. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben. 67. Die Anlage 4 (zu § 125a) wird Anlage 2 (zu § ... Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben. 67. Die Anlage 4 (zu § 125a) wird Anlage 2 (zu § 125a) und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c Ziffer 3 ...
Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
Artikel 3 AMSprKNachwV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Anlage 3 Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse Anlage 4 Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von ... Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung kann befristet und auf die Abnahme von ... trifft" eingefügt. 5. Nach der Anlage 1 werden folgende Anlagen 2, 3 und 4 angefügt: Anlage 2 (zu § 125) Fertigkeiten des Antragstellers, die ... nisse angemes- sen durch Rückfragen auf. Anlage 4 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von ...
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