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§ 11 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis



(1) 1Die Rechte aus einer Erlaubnis dürfen nur ausgeübt werden, wenn die zur Erteilung der Erlaubnis geforderten Zeugnisse und Nachweise jeweils gültig sind und die fortlaufende Flugerfahrung auf Verlangen der zuständigen Stelle nach § 5 oder der Luftaufsicht durch entsprechende Einträge im Flugbuch nachgewiesen werden kann. 2In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes muss eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen.

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis unter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401 bis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401 bis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn

1.
ihm die für die Ausübung der Prüfertätigkeit an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforderliche Musterberechtigung nach § 105 erteilt wurde,

2.
er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den erteilten Rechten nach § 104 erworben hat oder er die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Rechte nach § 106 erfüllt,

3.
er die Sprache, in der die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Dokumentationen der Instandhaltungsverfahren abgefasst sind, in ausreichendem Maß, also in Wort und Schrift aktiv und passiv, beherrscht.

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis nur dann ausüben, wenn die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III (Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind.





 

Frühere Fassungen von § 11 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuellvor 24.12.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 134 LuftPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.12.2021)
... des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 , § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 65 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... die Angabe „§ 109" durch die Angabe „§ 110" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 11 Satz 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) ... a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Satz 1" durch die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen § 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis § 12 Erlaubnisse der Bundeswehr ... gefasst: „Unterabschnitt 1 Allgemeines". 4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal ... Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen. § 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis Die Rechte aus einer Erlaubnis ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 Satz 1 oder § 122 ...