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§ 33 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 33 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3a Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes G. v. 28. Juni 2016 BGBl. I S. 1548 m.W.v. 3. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 33 LuftPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.07.2016 | Artikel 3a Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548 |
aktuell vorher | 24.12.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
aktuell | vor 24.12.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 3a 15. LuftVGÄndG Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst: „§ 33 (weggefallen)". 2. § 6 Nummer ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst: „§ 33 (weggefallen)". 2. § 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. ... und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite." 4. § 33 wird aufgehoben. 5. § 34 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... § 32 Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis § 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht ... gefasst: „Unterabschnitt 1 Allgemeines". 4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal ... werden, wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht worden ist. § 33 Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht ...
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