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§ 2 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
(1) Erlaubnisse sind:
- 1.
- die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1,
- 2.
- der Luftfahrerschein oder der Ausweis für Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6,
- 3.
- die Flugbegleiterbescheinigung für Personal nach § 1 Nummer 9,
- 4.
- der Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät für Personal nach § 1 Nummer 7 und
- 5.
- die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8.
(2) 1Technisches Personal der Instandhaltungsbetriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen sowie unabhängiges freigabeberechtigtes Personal bedarf für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luftfahrzeughalter oder von der Organisation, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt und unter deren Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt wird. 2Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.
(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. 2Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.
(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die den für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106 vergleichbar ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung V. v. 7. Dezember 2021 BGBl. I S. 5190 m.W.v. 17. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 2 LuftPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
aktuell vorher | 18.03.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb vom 09.03.2021 BGBl. I S. 338 |
aktuell vorher | 24.12.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
aktuell | vor 24.12.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 LuftPersV Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen (vom 18.03.2021)
... Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind: ... Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 , 3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 ... 2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 Nummer 2, 4. Instrumentenflugberechtigungen ...
§ 7 LuftPersV Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis (vom 17.12.2021)
... Absatz 1 und 2 nachgewiesen wurden. (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die in § 16 Absatz 2 Satz 1 ... und Luftsportgeräten. (3) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der ...
§ 15 LuftPersV Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis (vom 17.12.2021)
... Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaubnisse ... gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § ... (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis ... das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach § 5 zuständigen Stelle. (2) Der Luftfahrerschein oder der ... nach § 5 zuständigen Stelle. (2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, wenn die ...
§ 18 LuftPersV Zuverlässigkeit (vom 01.01.2023)
... Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, ... (2) Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in der Regel nicht, 1. der rechtskräftig verurteilt worden ist a) ...
Anlage 3 LuftPersV (zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung (vom 24.12.2014)
... Angaben zu A bis H richtig sind, 2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt wird. ...
Zitat in folgenden Normen
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV) aa) Abnahme der theoretischen Prüfung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... von Ausbildungsprogrammen von erklärten Ausbildungsorganisationen". 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) An Betriebsstätten oder ... Abschnitt K (Prüfer) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 , 3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 ... 2. Luftfahrerscheine nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3. Ausweise nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für Flugingenieure nach § 1 Nummer 2, 4. Instrumentenflugberechtigungen ...
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Prüfer von Luftfahrtgerät" durch die Wörter „einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 104" durch die ... geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaubnisse ... gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § ... Satz wird angefügt: „Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach § 5 zuständigen Stelle." 7. § 16 Absatz 4 wird ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... 1 Allgemeines § 1 Erlaubnispflichtiges Personal § 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht § 3 Anwendbare ... gefasst: „Unterabschnitt 1 Allgemeines". 4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal ... 8. freigabeberechtigtes Personal, 9. Flugbegleiter. § 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht (1) Erlaubnisse sind: ... (1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind: ... 1 und 2 nachgewiesen wurden. (2) Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. die in § 16 ... 15 Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis (1) Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle gemäß ... (EG) Nr. 2042/2003 entsprechend. Für den Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. (2) Der Luftfahrerschein ... zuständig. (2) Der Luftfahrerschein oder der Ausweis nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist von der nach § 5 zuständigen Stelle zu widerrufen und einzuziehen, ... (1) Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers um eine Erlaubnis nach § 2 wird von der nach § 5 zuständigen Stelle geprüft. Satz 1 gilt auch dann, wenn der ... worden ist. Die Zuverlässigkeit besitzt der Bewerber um eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 ferner in der Regel nicht, 1. der rechtskräftig verurteilt worden ist ... Angaben zu A bis H richtig sind, 2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften durchgeführt wird. Datum ...
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