Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
|
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
|
§ 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
- 1.
- 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
- 3.
- 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
- 4.
- 21 Jahre für
- a)
- Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- b)
- Flugingenieure,
- c)
- Prüfer von Luftfahrtgerät und
- d)
- Flugdienstberater.
Frühere Fassungen von § 4 LuftPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... der Erlaubnispflicht § 3 Anwendbare Vorschriften § 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis § 5 Zuständige Stellen für die ... gefasst: „Unterabschnitt 1 Allgemeines". 4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal ... verfügen über die entsprechende Zulassung oder Berechtigung. § 4 Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis (1) Das Mindestalter zum Erlangen eines ...
Artikel 3 LuftPersAnpEUV Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 5 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (vom 06.09.2007)
... ersetzt. 3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6858/a97547.htm