§ 6 Durchführungsbestimmungen
Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen Einzelheiten festzulegen
- 1.
- zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung,
- 2.
- zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, für die das Luftfahrt-Bundesamt nach § 65c Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes als zuständige Behörde benannt wurde, und
- 3.
- zur Durchführung der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 21 LuftPersV Flugmedizinische Tauglichkeit (vom 18.03.2021) ... das Verfahren nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über LuftfahrtpersonalV. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über LuftfahrtpersonalV. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über LuftfahrtpersonalV. v. 13.09.2018 BAnz AT 20.09.2018 V1
Vierte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über LuftfahrtpersonalV. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 154
Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über LuftfahrtpersonalV. v. 17.11.2021 BAnz AT 29.11.2021 V1
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 3a 15. LuftVGÄndG Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal ... 33 wie folgt gefasst: „§ 33 (weggefallen)". 2. § 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren ... nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite." ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal ... § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen § 6 Durchführungsbestimmungen § 7 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ... gefasst: „Unterabschnitt 1 Allgemeines". 4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal ... Lizenz die betreffende Stelle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. § 6 Durchführungsbestimmungen Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit ...
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