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§ 12 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten
Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Einklang mit den Festlegungen des Anrechnungsberichts nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb V. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 338 m.W.v. 18. März 2021
Frühere Fassungen von § 12 LuftPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.03.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb vom 09.03.2021 BGBl. I S. 338 |
aktuell vorher | 24.12.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
aktuell | vor 24.12.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV ) 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Er- laubnis oder ... oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen ( § 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) 50 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anrechnung von im Militärdienst ... geändert: a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und ... nach § 1 Nummer 1 und Flugingenieure nach § 1 Nummer 2." 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anrechnung von im Militärdienst ... nach § 1 Nummer 2." 5. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... § 11 Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis § 12 Erlaubnisse der Bundeswehr § 13 Anerkennung von Erlaubnissen für ... gefasst: „Unterabschnitt 1 Allgemeines". 4. Die §§ 1 bis 34 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal ... das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorliegen. § 12 Erlaubnisse der Bundeswehr (1) Erlaubnisse und Berechtigungen des fliegenden ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Erlaubnis (JAR-FCL 4.020 deutsch; Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 12 LuftPersV) 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Er- laubnis ... In Nummer 31 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 LuftVZO" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ...
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