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§§ 50 bis 53 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§§ 50 bis 53 (aufgehoben)
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Frühere Fassungen von §§ 50 bis 53 LuftPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von §§ 50 bis 53 LuftPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 50 bis 53 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Verlängerung der Lizenz Unterabschnitt 5 Luftschiffführer § 50 Fachliche Voraussetzungen § 51 Prüfung § 52 Erteilung und ... 4 Freiballonführer". 11. Die Zwischenüberschrift vor § 50 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 5 Luftschiffführer". ...
Artikel 3 LuftPersAnpEUV Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... 5 Luftschiffführer (weggefallen)". h) Die Angaben zu den §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst: „§§ 50 bis 53 ... Angaben zu den §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst: „§§ 50 bis 53 (weggefallen)". i) In der Angabe „Unterabschnitt 6 Flugtechniker auf ...
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