Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 104 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
|

§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät



(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.

(2) 1Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. 2Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt:

1.
in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,

2.
in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Tragschraubern oder von Ultraleichthubschraubern.

(3) 1Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt. 2Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthubschrauber wird erteilt für die Fachrichtungen

1.
Flugwerk mit Triebwerk,

2.
elektronische Ausrüstung und

3.
Rettungsgeräte.

(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) 1Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie in den Nachrichten für Luftfahrer. 2Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(6) 1Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgewandelt. 2Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 104 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
aktuell vorher 17.12.2016Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
vom 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 104 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 LuftPersV Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis (vom 17.12.2021)
... entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den erteilten Rechten nach § 104 erworben hat oder er die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Rechte nach ...
§ 15 LuftPersV Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis (vom 17.12.2021)
... beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen. Für erlaubnispflichtiges Personal nach § 104 Absatz 2 Nummer 1 gelten die Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 entsprechend. ...
§ 110 LuftPersV Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis (vom 17.12.2021)
... eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ...
§ 134 LuftPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.12.2021)
... Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 4. ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft, 5. ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 ...
Anlage 1 LuftPersV Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11) (vom 17.12.2021)
... (Muster 1 bis 11) wird die Angabe „§ 106" durch die Angabe „ § 104 " ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... oder Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät ( §§ 104 bis 110 LuftPersV)   a) für die Klasse 4 (§§ ... 104 bis 110 LuftPersV)   a) für die Klasse 4 ( §§ 104 , 106 LuftPersV) 240 EUR b) für die Klasse 5 (§§ ... 104, 106 LuftPersV) 240 EUR b) für die Klasse 5 ( §§ 104 , 106 LuftPersV) 270 EUR c) bei Änderung der Erlaubnis ... 270 EUR c) bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 ( § 104 Ab- satz 2 und 3 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die ... Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104 , 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 104 LuftPersV)   a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 vergleichbar ist." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In ... erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 durch Betriebe für die Ausbildung nach § 104 , 3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 durch ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Artikel 2 ULHLuftfRAnpV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Hubschraubern,". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 5. In § 104 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ultraleichtflugzeugen" die ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: „ § 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät § ... für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter „die den für den Erwerb der Erlaubnis für ... § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 104 " durch die Angabe „§ 106 oder § 111a" ersetzt. 4. In § ... entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den erteilten Rechten nach § 104 erworben hat oder er die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Rechte nach ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nummer 8" durch die Wörter „ § 104 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: „Der ... Genehmigung erteilt." 10. In § 26 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 104 Absatz 3 Nummer 4" durch die Wörter „nach § 106 Absatz 2" ersetzt. 11. ... 106 Absatz 2" ersetzt. 11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „nach § 104 Absatz 6" durch die Wörter „nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. ... 6" durch die Wörter „nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: „ § 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (1) ... eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch ... (Muster 1 bis 11) wird die Angabe „§ 106" durch die Angabe „ § 104 " ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... oder Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät ( §§ 104 bis 110 LuftPersV)     a) für die Klasse 4 ... bis 110 LuftPersV)     a) für die Klasse 4 ( §§ 104 , 106 LuftPersV) 240 EUR   b) für die Klasse 5 ... 106 LuftPersV) 240 EUR   b) für die Klasse 5 ( §§ 104 , 106 LuftPersV) 270 EUR   c) bei Änderung der ...   c) bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 ( § 104 Ab- satz 2 und 3 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die  ... Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104 , 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 4 LuftGerPVEV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige ... aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden. (4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Berechtigungen Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät § 104 Fachliche Voraussetzungen § 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung  ... 1. die Nachweise über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen nach § 104 , 2. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der ... Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach § 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 aus; zugelassene ... die Erteilung der Genehmigung an Betriebe für die Ausbildung von Personal nach § 104 Absatz 3 Nummer 4; 3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Erteilung der ... Erlaubnisse und Berechtigungen". 32. Die Zwischenüberschrift vor § 104 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 1 Prüfer von ... 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 3. ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft, 4. ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 3 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert: 1. In § 104 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b und § 106 Abs. 2 und 3 wird ...