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§ 107 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden

1.
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch

a)
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,

b)
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder

c)
mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,

2.
bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch

a)
den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder

b)
den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.





 

Frühere Fassungen von § 107 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 107 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)   a) für die Klasse 4 (§§ ... Berufs- ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig- keiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... 104 LuftPersV)   a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107 , 105 LuftPersV) 270 EUR b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) ... (§§ 107, 105 LuftPersV) 270 EUR b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) 240 EUR c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 ... EUR c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4 (§§ 107 , 108 Abs. 2 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... § 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung § 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, ... die Wörter „nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... bedürfen der Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Stelle. § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...  Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)     a) für die Klasse 4 ... Berufs- ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig- keiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die  ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... § 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit § 107 Prüfung § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... LuftPersV)   a) für die Klassen 1, 3 und 5 (§§ 105, 107 LuftPersV) 270 EUR b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) ... (§§ 105, 107 LuftPersV) 270 EUR b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) 240 EUR c) bei Erweiterung der Erlaubnis für die ... c) bei Erweiterung der Erlaubnis für die Klassen 1, 3 und 4 (§§ 107 , 108 Absatz 3 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die ...