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§ 108 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit



(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.





 

Frühere Fassungen von § 108 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 338
aktuell vorher 17.12.2016Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
vom 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
vom 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 108 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)   a) für die Klasse 4 (§§ ... ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig- keiten (§§ 106 bis 108 , § 129 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
...  c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Infrastruktur" durch das Wort „Luftfahrt-Bundesamtes" ersetzt. 13. In § 108 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „, Ballonen und Rettungsfallschirmen" durch die Wörter ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Artikel 2 ULHLuftfRAnpV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... die Wörter „oder Ultraleichthubschraubern" eingefügt. 6. In § 108 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Rettungsgeräte" die Wörter ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... die Erteilung der Erlaubnis § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung § 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit  ... die Wörter „nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung. § 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit  ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...  Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)     a) für die Klasse 4 ... ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig- keiten (§§ 106 bis 108 , § 129 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung ... (EU) Nr. 1178/2011" das Semikolon und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; §§ 108 , 110 LuftPersV" gestrichen. cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 4 LuftGerPVEV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... ausgeübt wurde." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 108 wird wie folgt gefasst: „§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis ... 3 wird aufgehoben. 4. § 108 wird wie folgt gefasst: „§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät  ... Dokument bescheinigt wurden." 11. In Anlage 1 wird das Muster 9 (§ 108 LuftPersV) ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... der beruflichen Tätigkeit § 107 Prüfung § 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät  ... 33. In § 109 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Abs. 3" durch die Angabe „§ 108 Absatz 4" ersetzt. 34. Die ... 109 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Abs. 3" durch die Angabe „§ 108 Absatz 4" ersetzt. 34. Die Zwischenüberschrift vor § 111a wird wie folgt ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...  Ausstellung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 108 LuftPersV)   a) für die Klassen 1, 3 und 5 (§§ 105, ... bei Erweiterung der Erlaubnis für die Klassen 1, 3 und 4 (§§ 107, 108 Absatz 3 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die ... der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Verordnung (EG) Nr. 2042/2003; §§ 40a, 52a, 108 , 110 LuftPersV) 40 bis 100 EUR 4. Erteilung der ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (vom 06.09.2007)
... letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,". 19. In § 108 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Buchstaben b der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und ...