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§ 109 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 109 Prüfung



Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind.



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Frühere Fassungen von § 109 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 338
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 4 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuell vorher 23.11.2006Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
aktuellvor 23.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 109 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 109 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)   a) für die Klasse 4 (§§ ... b vorgesehenen Gebühr f) Abnahme einer theoretischen Prüfung ( § 109 LuftPersV ) 50 bis 300 EUR g) Abnahme einer praktischen Prüfung (§ ... 50 bis 300 EUR g) Abnahme einer praktischen Prüfung ( § 109 LuftPersV ) 50 bis 300 EUR h) Verlängerung oder Erneuerung eines ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prü- fererlaubnis (§§ 109 , 111a LuftPersV) 40 EUR 12. Erteilung der Auszubildendenlizenz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... durch die Wörter „und Ballonen" ersetzt. 14. In § 109 Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 2 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit § 109 Prüfung § 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der ... oder § 111a" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 109 " durch die Angabe „§ 110" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt ... die Wörter „nach § 106 Absatz 3" ersetzt. 12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis ... oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde. § 109 Prüfung Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem ...
Artikel 3 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...  Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)     a) für die Klasse 4 ... b vorgesehenen Gebühr f) Abnahme einer theoretischen Prüfung ( § 109 LuftPersV ) 50 bis 300 EUR g) Abnahme einer praktischen Prüfung (§ ... 50 bis 300 EUR g) Abnahme einer praktischen Prüfung ( § 109 LuftPersV ) 50 bis 300 EUR h) Verlängerung oder Erneuerung eines ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 4 LuftGerPVEV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a." 5. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „24 Monaten" ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät § 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis § 110 ... Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III ... „Unterabschnitt 1 Prüfer von Luftfahrtgerät". 33. In § 109 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Abs. 3" durch die Angabe „§ 108 ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Personal in Verbindung mit der Erneue- rung der Prüfererlaubnis (§§ 109 , 111a LuftPersV; Anhang III 66.A.40 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) 40 EUR ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 3 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... jeweils durch das Wort „Instandhaltungs-" ersetzt. 2. In § 109 Abs. 4 Satz 1 und § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ...