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§ 128 - Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 96-1-18 Luftverkehr
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§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern



(1) Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die zugehörigen Verfahren richten sich:

1.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2, 4, 7 und 9,

2.
für Flugingenieure nach JAR-FCL 4 deutsch sowie nach den Absätzen 2, 5 bis 7 und 9,

3.
für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 3 bis 6 nach dieser Verordnung sowie nach den Absätzen 2, 3, 5 bis 9.

(2) 1Die praktische Prüfung für den Erwerb von Erlaubnissen und den Ersterwerb der Instrumentenflugberechtigung ist vor der nach § 5 zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Prüfern abzulegen. 2Die zuständige Stelle bestimmt Einzelheiten sowie Zeit und Ort der theoretischen Prüfung.

(3) Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen nach dieser Verordnung durchführen, legt die zuständige Stelle die Vorgaben für die Anerkennung fest.

(4) 1Gemäß Anhang VI ARA.FCL.205 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt die nach § 5 zuständige Stelle ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Prüfer. 2Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller anerkannten Prüfer, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich des Luftfahrtamtes der Bundeswehr betroffen ist. 3Das Luftfahrtamt der Bundeswehr veröffentlicht ein Gesamtverzeichnis aller in seinem Zuständigkeitsbereich anerkannten Prüfer. 4Hierzu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert, genutzt und veröffentlicht werden:

1.
Name, Anschrift und Telefonnummer,

2.
Prüferberechtigung mit Ablaufdatum der Gültigkeit und

3.
Muster- oder Prüferkategorie.

5Der Prüfer kann der Veröffentlichung dieser Daten widersprechen.

(5) Praktische Prüfungen nach dieser Verordnung dürfen erst dann abgenommen werden, wenn der Bewerber die theoretische Prüfung abgeschlossen hat und von der genehmigten Ausbildungseinrichtung oder dem für die Ausbildung Verantwortlichen für die Durchführung der Prüfung die Bestätigung seiner Prüfungsreife erhalten hat.

(6) 1Eine theoretische Prüfung nach dieser Verordnung ist bestanden, wenn innerhalb von 18 Monaten in jedem Prüfungsteil mindestens 75 Prozent der erreichbaren Punktzahl erreicht wurden. 2Nicht bestandene Prüfungsteile dürfen höchstens dreimal wiederholt werden. 3Eine bestandene theoretische Prüfung ist für einen Zeitraum von 36 Monaten für den Erwerb einer Erlaubnis oder Berechtigung gültig.

(7) 1Eine praktische Prüfung nach dieser Verordnung wird mit „bestanden" oder „nicht bestanden" beurteilt. 2Die nach § 5 zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem jeweils beauftragten Prüfer, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die praktische Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. 3Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. 4Die Vorschriften dieser Verordnung über die Untersagung der Ausbildung bei Nichteignung des Bewerbers bleiben unberührt.

(8) Für Prüfungen für den Erwerb von Luftfahrerscheinen und Berechtigungen für Luftsportgeräteführer werden die Einzelheiten, insbesondere die Fragen für die schriftliche Theorieprüfung, die Durchführungsgrundsätze für die Theorieprüfung, die Flug- oder Sprungaufgaben, die Bewertungsmaßstäbe und die Anrechnung von vorangegangenen Prüfungen von dem Beauftragten festgelegt.

(9) 1Über den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfungsdokumentation von der zuständigen Stelle oder von dem beauftragten Prüfer zu fertigen. 2Prüfer, die erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 prüfen, übermitteln das Original der Prüfungsdokumentation unverzüglich an die nach § 5 zuständige Stelle, damit diese die Erlaubnis erstellen oder die entsprechenden Einträge in der Erlaubnis vornehmen kann. 3Der Prüfer bewahrt eine Kopie der Prüfungsdokumentation auf. 4Die Bestimmungen des Anhangs I FCL.1030 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Buchstabe c genannten Unterlagen und die Prüfungsdokumentation nach Ablauf der dort genannten Frist von fünf Jahren vom Prüfer unverzüglich zu löschen sind.





 

Frühere Fassungen von § 128 LuftPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 338
aktuell vorher 24.12.2014Artikel 2 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
vom 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 128 LuftPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 LuftPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prü- fung oder Überprüfung ( § 128 Absatz 6 und 7 LuftPersV ; Anhang I FCL.025, FCL.125, FCL.235, FCL.320 und FCL.520.A und H der Verordnung (EU) Nr. ... von Prüfern (Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 30 bis 260 EUR ...

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 66 LuftVG (vom 26.11.2019)
... nach § 5 dieses Gesetzes, e) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal , 3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte: a) in den in Nummer 2 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... bei Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV) 3/10 bis 10/10 der für die betref- fende Prüfung oder ... von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR- FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003) 30 bis 260 EUR ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb
V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
Artikel 1 LuftPersRÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Einzelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen." 17. § 128 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Das Luftfahrt-Bundesamt ...

Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung § 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für ... §§ 126 und 127 werden aufgehoben. 53. Die Zwischenüberschrift vor § 128 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 3 Durchführung der Prüfungen, ... Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung". 54. § 128 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 128 wird wie folgt ... 54. § 128 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 128 wird wie folgt gefasst: „§ 128 Prüfungen, ... a) Die Überschrift zu § 128 wird wie folgt gefasst: „§ 128 Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für ... Jahren vom Prüfer unverzüglich zu löschen sind." 55. Nach § 128 wird folgender § 128a eingefügt: „§ 128a Prüfungen für ...
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prü- fung oder Überprüfung (§ 128 Absatz 6 und 7 sowie § 128a Absatz 3 und 4 LuftPersV; Anhang I FCL.025, FCL.125, ... In Nummer 27 werden die Wörter „JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003" durch die Wörter „Anhang I ... „Anhang I FCL.1025 und Anhang VI ARA.FCL.200 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; § 128 und § 128a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" ersetzt.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Artikel 2 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (vom 06.09.2007)
... In § 3 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 bis 4, § 40 Satz 2 Nr. 5, §§ 88, 98, 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 133a Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, ... von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt werden." 24. § 128 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ...