Änderung § 23 LuftPersV vom 18.03.2021

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§ 23 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 23 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Ausbildungsbetriebe


(Text alte Fassung)

(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen:

1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),

2. eine Genehmigung (Betrieb für
die Ausbildung nach § 104),

3.
ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene Ausbildungsorganisationen - ATO) oder

4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb
nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.

(2) Genehmigte Ausbildungseinrichtungen bilden erlaubnispflichtiges
Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 aus, Betriebe für die Ausbildung nach § 104 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 aus; zugelassene Ausbildungsorganisationen bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 aus und Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bilden erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 aus.

(Text neue Fassung)

(1) Die Ausbildung von fliegendem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden:

1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 durch

a) Ausbildungsbetriebe, die dafür
ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen (zugelassene Ausbildungsorganisationen), oder

b) Ausbildungseinrichtungen
nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisationen) nach Abgabe einer Erklärung der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung von Prüfern von Personal nach § 1 Nummer 1 erfolgen, so bedarf das Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde,

2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch Ausbildungsbetriebe, die dafür eine Zulassung besitzen (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),

3. die
Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 9 durch zugelassene Ausbildungsorganisationen.

(2) Die Ausbildung von technischem
Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden:

1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal
nach § 1 Nummer 7 durch Ausbildungsbetriebe, die dafür eine Genehmigung besitzen (Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach § 106),

2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem
Personal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe, die eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besitzen.

(3) 1 Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vorgenommen werden, die eine Berechtigung zur praktischen Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal besitzen. 2 Dies gilt nicht für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8.



(heute geltende Fassung) 



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