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Änderung § 125a LuftPersV vom 18.03.2021

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§ 125a LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 125a LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 338
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt erkennt auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2 Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. 3 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(2) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten Stellen. 2 Es prüft im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt kann Einzelheiten zur Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen bestimmter Sprachen an, wenn die in Anlage 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2 Die Anerkennung gilt unbefristet und kann auf die Abnahme von Prüfungen der Kenntnisse einzelner Sprachen und bestimmter Stufen nach Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beschränkt werden. 3 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.

(2) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr führen die Aufsicht über die jeweiligen von ihnen anerkannten Stellen. 2 Sie prüfen im Rahmen der Aufsicht, ob die für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen und die erteilten Nebenbestimmungen eingehalten werden. 3 Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr können Einzelheiten zu ihrer jeweiligen Aufsicht durch Rechtsverordnung festlegen.

(heute geltende Fassung)