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Änderung § 10 LuftPersV vom 18.03.2021

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§ 10 LuftPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 10 LuftPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen


(1) 1 Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. 2 In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 109. 2 Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 110. 2 Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachzuweisen. 2 Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.



(heute geltende Fassung)