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Änderung § 25 LuftPersV vom 18.03.2021
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§ 25 LuftPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 25 LuftPersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Form der Ausbildungserlaubnis | |
(Text alte Fassung) Die Ausbildungserlaubnis wird für 1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach § 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder 3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6 und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in Form einer Genehmigung erteilt. | (Text neue Fassung) Die Ausbildungserlaubnis wird 1. für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt, 2. für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt, 3. für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Genehmigung erteilt. |
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